§ 3 Prüfung für den Dienstzweig Sozialer Betreuungsdienst in Justizanstalten“ (Verwendungsgruppe B)

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.1967

§ 3.

(1) Die Prüfungskommission für die Prüfung für den Sozialen Betreuungsdienst in Justizanstalten ist beim Bundesministerium für Justiz zu errichten. Die Prüfungen sind von Prüfungssenaten abzuhalten.

(2) Für die sachlichen Erfordernisse und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte hat das Bundesministerium für Justiz aufzukommen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010160

Dokumentnummer

NOR40200635

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