§ 3.
(1) Die Prüfungskommission für die Prüfung für den Sozialen Betreuungsdienst in Justizanstalten ist beim Bundesministerium für Justiz zu errichten. Die Prüfungen sind von Prüfungssenaten abzuhalten.
(2) Für die sachlichen Erfordernisse und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte hat das Bundesministerium für Justiz aufzukommen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Gesetzesnummer
20010160
Dokumentnummer
NOR40200635
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