§ 3 Prüfung für den Dienstzweig Militärärztlicher Dienst“

Alte FassungIn Kraft seit 20.2.1960

§ 3.

(1) Die Prüfungskommission für den Dienstzweig “Militärärztlicher Dienst" wird beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichtet. Die Prüfungen werden von Prüfungssenaten abgehalten.

(2) Für die sachlichen Erfordernisse und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte kommt das Bundesministerium für Landesverteidigung auf.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

10008180

Dokumentnummer

NOR12094490

alte Dokumentnummer

N61960102490

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