§ 3.
(1) Die Prüfungskommission für den Dienstzweig “Militärärztlicher Dienst" wird beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichtet. Die Prüfungen werden von Prüfungssenaten abgehalten.
(2) Für die sachlichen Erfordernisse und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte kommt das Bundesministerium für Landesverteidigung auf.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10008180
Dokumentnummer
NOR12094490
alte Dokumentnummer
N61960102490
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