§ 3 Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1997

Bezugszeitraum: Diese Verordnung ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden. (vgl. § 9)

§ 3.

(1) In Kapitel 2 ist die Bestandsentwicklung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vom Bilanzstichtag des Vorjahres bis zum aktuellen Bilanzstichtag detailliert darzustellen.

(2) Anwartschafts- und Leistungsberechtigte sind wie folgt zu unterscheiden:

  1. 1. Anwartschaftsberechtigte mit laufender Beitragszahlung,
  2. 2. Anwartschaftsberechtigte mit unverfallbaren Anwartschaften,
  3. 3. Alterspensionisten,
  4. 4. Invaliditätspensionisten,
  5. 5. Witwen/Witwer,
  6. 6. Waisen.

(3) Zugänge und Austritte sowie Übertritte zwischen den Personengruppen gemäß Abs. 2 sind anzugeben, wobei für Herkunft und Ziel außer den in Abs. 2 angeführten Untergliederungen folgende Aufgliederungen zu verwenden sind:

  1. 1. Neuzugang,
  2. 2. Übergang in(von) eine(r) andere(n) Veranlagungs- und Risikogemeinschaft,
  3. 3. Wegfall des Anspruches,
  4. 4. Austritt,
  5. 5. Todesfall.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

10007908

Dokumentnummer

NOR12089315

alte Dokumentnummer

N5199750221L

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