Bezugszeitraum: Diese Verordnung ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden. (vgl. § 9)
§ 3.
(1) In Kapitel 2 ist die Bestandsentwicklung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vom Bilanzstichtag des Vorjahres bis zum aktuellen Bilanzstichtag detailliert darzustellen.
(2) Anwartschafts- und Leistungsberechtigte sind wie folgt zu unterscheiden:
- 1. Anwartschaftsberechtigte mit laufender Beitragszahlung,
- 2. Anwartschaftsberechtigte mit unverfallbaren Anwartschaften,
- 3. Alterspensionisten,
- 4. Invaliditätspensionisten,
- 5. Witwen/Witwer,
- 6. Waisen.
(3) Zugänge und Austritte sowie Übertritte zwischen den Personengruppen gemäß Abs. 2 sind anzugeben, wobei für Herkunft und Ziel außer den in Abs. 2 angeführten Untergliederungen folgende Aufgliederungen zu verwenden sind:
- 1. Neuzugang,
- 2. Übergang in(von) eine(r) andere(n) Veranlagungs- und Risikogemeinschaft,
- 3. Wegfall des Anspruches,
- 4. Austritt,
- 5. Todesfall.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
10007908
Dokumentnummer
NOR12089315
alte Dokumentnummer
N5199750221L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)