§ 3 Privilegien und Immunitäten für internationale Organisationen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 3.

(1) Die internationalen Organisationen können in bezug auf ihre amtliche Tätigkeit von der Besteuerung befreit werden. Unter amtlicher Tätigkeit ist die durch den statutenmäßigen Zweck bestimmte Tätigkeit internationaler Organisationen, soweit sie mit dieser Tätigkeit nicht in Konkurrenz zu inländischen Unternehmen treten, zu verstehen. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Personen, die an diese Organisationen Leistungen erbringen.

(2) Lieferungen oder sonstige Leistungen, die die internationalen Organisationen im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit empfangen, können von den für diese Lieferungen und sonstigen Leistungen im Preis offen oder verdeckt überwälzten Steuern entlastet werden.

(3) Rechtsgeschäfte, an denen die internationalen Organisationen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit beteiligt sind, und alle Urkunden über solche können von der Besteuerung befreit werden.

(4) Die internationalen Organisationen können von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen befreit werden. Im Falle einer solchen Befreiung sind die Bediensteten der internationalen Organisationen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, von den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ausgeschlossen; gleiches gilt für deren Ehegatten und minderjährige Kinder, sofern sie mit dem Bediensteten in einer Haushaltsgemeinschaft leben.

(5) Gegenstände, die von den internationalen Organisationen für ihre amtliche Tätigkeit ein- oder ausgeführt werden, können bei der Ein- oder Ausfuhr von Zöllen und anderen Abgaben sowie von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen befreit werden.

(6) Die internationalen Organisationen können bei der Einfuhr von Dienstfahrzeugen und Ersatzteilen für diese, soweit sie für ihre amtliche Tätigkeit benötigt werden, von Zöllen und anderen Abgaben sowie von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen befreit werden.

(7) Die bei der Einfuhr unerhoben gebliebenen Abgaben sind zu entrichten, wenn die nach den Abs. 5 und 6 abgabenfrei eingeführten Gegenstände von den internationalen Organisationen vor Ablauf einer näher zu bestimmenden Frist, die zumindest mit einem Zeitraum von zwei Jahren nach der Abfertigung dieser Gegenstände zum freien Verkehr festzulegen ist, in Österreich an andere Personen überlassen oder übertragen werden. Für Gegenstände, die nicht im Eigentum der Organisationen stehen, ist festzulegen, daß die Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben nur so lange besteht, als diese Gegenstände im Gebrauch der jeweiligen Organisationen stehen.

(8) Die vorstehenden Befreiungen dürfen sich nicht auf Abgaben beziehen, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)