§ 3 Privilegien und Immunitäten an die Bank für internationalen Zahlungsausgleich

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

§ 3.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1992 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesregierung über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und ihre Bediensteten sowie die Europäische Gemeinschaft und ihre Bediensteten in bezug auf das „Joint Vienna Institute“, BGBl. Nr. 525/1992, wird aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018

Gesetzesnummer

10001212

Dokumentnummer

NOR12014096

alte Dokumentnummer

N1199222914J

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