§ 3 PresseFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Ansuchen um Förderung

§ 3.

(1) Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres bei der KommAustria einzubringen. Das Begehren hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderung darzulegen. Ihm sind die vom Gesetz geforderten Bescheinigungen anzuschließen. Die Bescheinigungen sind, sofern sie sich nicht auf die Förderung von Forschungsprojekten gemäß § 11 Abs. 3 und die Förderung der Selbstkontrolle der Presse gemäß § 12a beziehen, für das dem Förderungsansuchen vorausgegangene Jahr (Beobachtungszeitraum) zu erbringen.

(2) Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20003079

Dokumentnummer

NOR40119176

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