§ 3 Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der erg. Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

Alte FassungIn Kraft seit 14.10.2015

Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

§ 3.

(1) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie, in denen eine polyvalente Ausbildung nicht angeboten wird (§ 38 Abs. 3 VBG), ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem Umfang erforderlich:

  1. 1. bei Verwendungen in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen in den Bereichen Haushaltsökonomie und Ernährung, Mode sowie in Officemanagement mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung,
  2. 2. bei Verwendungen in anderen fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen mindestens im Umfang einer vierjährigen Vollbeschäftigung.

(2) § 2 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

20009306

Dokumentnummer

NOR40175200

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)