§ 3.
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 4 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 unterrichtet das Zollamt Villach den Rechtsinhaber, sofern dieser bekannt ist oder leicht festzustellen ist.
(2) Abs. 1 findet auch dann Anwendung, wenn es für Zollorgane bei Tätigwerden im Rahmen der ihnen sonst obliegenden Aufgaben offensichtlich ist, dass es sich bei den Waren um solche handelt, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen. Artikel 4, Artikel 9, Artikel 11 und Artikel 13 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 sind in diesen Fällen anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
20003379
Dokumentnummer
NOR40052445
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