§ 3 PlG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Regelungsgegenstand

§ 3.

Dieses Bundesgesetz regelt

  1. 1. die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ sowie
  2. 2. die Ausbildung und die Berufsausübungsvoraussetzungen im Bereich der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie, insbesondere
  1. a) die Berufsausbildung,
  2. b) die Berufsausübung,
  3. c) die Berufsbezeichnung und
  4. d) die Berufspflichten
  1. 3. Umsetzung folgender EU-Richtlinien in österreichisches Recht:
  1. a) die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45 sowie
  2. b) die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40155189

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