§ 3 PK-RPV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 beträgt abweichend von Abs. 2 der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG 1,75% (vgl. § 5 Abs. 2).

Rechnungszins

§ 3.

(1) Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins beträgt 2,50%.

(2) Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG beträgt 1,25%.

(3) Werden bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung Berechnungsmethoden verwendet, bei
denen der Rechnungszins und Bezugs- und Pensionssteigerungen getrennt angesetzt werden, so darf die kombinierte Anwendung der beiden Prozentsätze den jeweils höchstzulässigen Rechnungszins gemäß Abs. 1 oder 2 nicht überschreiten.

Schlagworte

Bezugssteigerung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20009449

Dokumentnummer

NOR40179140

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