Für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 beträgt abweichend von Abs. 2 der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG 1,75% (vgl. § 5 Abs. 2).
Rechnungszins
§ 3.
(1) Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins beträgt 2,50%.
(2) Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG beträgt 1,25%.
(3) Werden bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung Berechnungsmethoden verwendet, bei
denen der Rechnungszins und Bezugs- und Pensionssteigerungen getrennt angesetzt werden, so darf die kombinierte Anwendung der beiden Prozentsätze den jeweils höchstzulässigen Rechnungszins gemäß Abs. 1 oder 2 nicht überschreiten.
Schlagworte
Bezugssteigerung
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20009449
Dokumentnummer
NOR40179140
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