§ 3 PhthalatV

Alte FassungIn Kraft seit 16.1.2007

§ 3

(1) Es ist verboten, bei der Herstellung von Babyartikeln gemäß § 1, die von Kindern in den Mund genommen werden können, die folgenden Phthalate (oder andere CAS- und EINECS- Nummern, die diese Stoffe betreffen) als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials zu verwenden:

  1. 1. Di-isononylphthalat (DINP) CAS-Nrn. 28553-12-0 und 68515-48-0;

    EINECS-Nrn. 249-079-5 und 271-090-9

  1. 2. Di-isodecylphthalat (DIDP) CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1;

    EINECS-Nrn. 247-977-1 und 271-091-4

  1. 3. Di-n-octylphthalat (DNOP) CAS-Nr. 117-84-0;

    EINECS-Nr. 204-214-7.

(2) Babyartikel gemäß § 1, die von Kindern in den Mund genommen werden können und die in Abs. 1 genannten Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem angegebenem Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

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