2. Abschnitt
Inverkehrbringen Allgemeine Voraussetzungen
§ 3.
(1) Pflanzgut darf nur in Verkehr gebracht werden:
- 1. in Partien, die ausreichend homogen sind,
- 2. von einem Versorger, der in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen ist,
- 3. wenn es gemäß § 5 verpackt und gekennzeichnet ist und
- 4. wenn es ansonsten den Anforderungen gemäß § 6 entspricht.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung - insbesondere für die Erzeugung und den Verkauf von Pflanzgut, das nicht für den erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt ist - allgemein oder für Einzelfälle Ausnahmen von der Anwendbarkeit bestimmter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahmen festzulegen.
(3) Analysen, die dem Versorger die Qualitätsüberwachung ermöglichen, dürfen nur von zugelassenen Labors durchgeführt werden.
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