§ 3 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1995

ABSCHNITT II

RUHEBEZUG Anspruch auf Ruhegenuß

§ 3

(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.

(2) Der Ruhegenuß und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.

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