§ 3 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.2012

Die Ausführungsbestimmungen sind mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen (vgl. § 19 Abs. 10).

§ 3.

Öffentliche Hauptschulen und Neue Mittelschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle, jedenfalls aber die in dichtbesiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden Kinder bei einem ihnen zumutbaren Schulweg eine Hauptschule oder eine Neue Mittelschule besuchen können.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

10009231

Dokumentnummer

NOR40138403

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