§ 3 Pflanzenzuchtgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.1947

§ 3.

Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft wird eine Zuchtbuchkommission errichtet. Sie besteht aus einem Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft als Vorsitzenden, drei vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft auf fünf Jahre ernannten Sachverständigen, von denen einer dem Kreise der österreichischen Saatgutzüchter angehören muß und aus je einem von jeder Landwirtschaftskammer zu entsendenden Vertreter. Ihr obliegt die Entscheidung darüber, ob die Sorte einer Kulturpflanze in das Zuchtbuch eintragungsfähig ist. Bei Ernennung der drei Sachverständigen ist Sorge zu tragen, daß tunlichst die für Pflanzenzucht in Betracht kommenden Länder berücksichtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010247

Dokumentnummer

NOR12129741

alte Dokumentnummer

N8194737800L

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