§ 3.
Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft wird eine Zuchtbuchkommission errichtet. Sie besteht aus einem Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft als Vorsitzenden, drei vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft auf fünf Jahre ernannten Sachverständigen, von denen einer dem Kreise der österreichischen Saatgutzüchter angehören muß und aus je einem von jeder Landwirtschaftskammer zu entsendenden Vertreter. Ihr obliegt die Entscheidung darüber, ob die Sorte einer Kulturpflanze in das Zuchtbuch eintragungsfähig ist. Bei Ernennung der drei Sachverständigen ist Sorge zu tragen, daß tunlichst die für Pflanzenzucht in Betracht kommenden Länder berücksichtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Gesetzesnummer
10010247
Dokumentnummer
NOR12129741
alte Dokumentnummer
N8194737800L
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