Spezifische Sendungen
§ 3.
(1) Die amtliche Untersuchung (§ 23 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes 2011) kann bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen an einem vom Bundesamt für Wald im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975, im Falle von anderen als forstlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid zugelassenen Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn der Einführer gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 spezifische Garantien erfüllt und die Sendung von einem Transportdokument gemäßAnhang 6 begleitet ist. Im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß dem Anhang des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, hat das Bundesamt für Wald im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald, im Falle von anderen als forstlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit folgende Einzelheiten festzulegen:
- 1. das Verfahren zur Zulassung von Bestimmungsorten;
- 2. die spezifischen Garantien, die eine Sendung, die an einem zugelassenen Bestimmungsort amtlich untersucht werden soll, zu erfüllen hat und
- 3. die Mindestanforderungen, denen der Bestimmungsort zu genügen hat.
(2) Eintrittstellen gemäß der Eintrittstellen-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 186, haben den im Anhang der Richtlinie 98/22/EG mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in die Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (ABl. Nr. L 126 vom 28.4. 1998 S 26) aufgestellten Anforderungen zu entsprechen. Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gemäß Anhang V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 2011 mit Herkunft aus Drittländern hat ein Pflanzengesundheitszeugnis, das dem Muster gemäß Anhang I der Richtlinie 2004/105/EG entspricht, beizuliegen.
(3) Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten sind mit der Aufschrift „Nur für Speisezwecke oder industrielle Zwecke verwenden“ zu kennzeichnen; weiters ist bei der Kennzeichnung auf den ägyptischen Ursprung der Knollen hinzuweisen. Die Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung dieser Knollen sind entsprechend den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ kundgemachten Bestimmungen zu behandeln. Die jeweils zuständige Behörde ist im Hinblick auf eine mögliche latente Infektion mit Ralstonia solanacearum berechtigt, die ordnungsgemäße Behandlung der Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung solcher Knollen entsprechend den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erlassenen Bestimmungen zu überwachen. Wer Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten erwerbsmäßig verpackt oder verarbeitet, ist zur Meldung an die zuständige amtliche Stelle verpflichtet. Die Meldung hat so rechtzeitig vor dem Beginn der Verpackung oder Verarbeitung zu erfolgen, dass die zuständige amtliche Stelle eine entsprechende Kontrolle vornehmen kann. Die Meldung hat zumindest folgende Informationen zu enthalten:
- 1. den vollständigen Firmenwortlaut;
- 2. die Adresse der Betriebsstätte, in der die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten verpackt oder verarbeitet werden sollen;
- 3. den genauen Zeitraum der Verpackung oder Verarbeitung der Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten.
(4) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, jeweils außer Samen, mit Ursprung in Drittländern außer den USA dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 8 Abs. 4 verbracht werden:
- 1. Viburnum spp.;
- 2. Camellia spp.;
- 3. Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch.
(5) Folgende Pflanzen, jeweils außer Früchten und Samen, mit Ursprung in den USA, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 8 Abs. 5 verbracht werden:
- 1. Acer macrophyllum (Pursh);
- 2. Acer pseudoplatanus L.;
- 3. Adiantum aleuticum (Rupr.) Paris;
- 4. Adiantum jordanii C. Muell.;
- 5. Aesculus californica (Spach) Nutt.;
- 6. Aesculus hippocastanum L.;
- 7. Arbutus menziesii (Pursh);
- 8. Arbutus unedo L.;
- 9. Arctostaphylos spp. Adans;
- 10. Calluna vulgaris (L.) Hull;
- 11. Camellia spp. L.;
- 12. Castanea sativa Mill.;
- 13. Fagus sylvatica L.;
- 14. Frangula californica (Eschsch.) Gray;
- 15. Frangula purshiana (DC.) Cooper;
- 16. Fraxinus excelsior L.;
- 17. Griselinia littoralis (Raoul);
- 18. Hamamelis virginiana L.;
- 19. Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer;
- 20. Kalmia latifolia L.,
- 21. Laurus nobilis L.;
- 22. Leucothoe spp. D. Don,
- 23. Lithocarpus densiflorus (Hook. Arn.) Rehd.;
- 24. Lonicera hispidula (Lindl.) Dougl. ex Torr. Gray;
- 25. Magnolia spp. L.;
- 26. Michelia doltsopa Buch.-Ham. ex DC;
- 27. Nothofagus obliqua (Mirbel) Blume;
- 28. Osmanthus heterophyllus (G. Don) P. S. Green;
- 29. Parrotia persica (DC) C.A. Meyer;
- 30. Photinia x fraseri Dress;
- 31. Pieris spp. D. Don;
- 32. Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco;
- 33. Quercus spp. L.;
- 34. Rhododendron spp. L., andere als Rhododendron simsii Planch.;
- 35. Rosa gymnocarpa Nutt.;
- 36. Salix caprea L.;
- 37. Sequoia sempervirens (Lamb. ex D. Don) Endl.;
- 38. Syringa vulgaris L.;
- 39. Taxus spp. L.;
- 40. Trientalis latifolia (Hook.);
- 41. Umbellularia californica (Hook. Arn.) Nutt.;
- 42. Vaccinium ovatum (Pursh);
- 43. Viburnum spp. L.
(6) Wer Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen erwerbsmäßig anbaut, verpackt, verarbeitet oder in Verkehr bringt, ist zur Meldung an die örtlich zuständige amtliche Stelle verpflichtet. Die Meldung gemäß Abs. 1 hat bei der örtlich zuständigen amtlichen Stelle spätestens einen Werktag vor dem Eintreffen der Knollen von Solanum tuberosum L. einzugehen. Die örtlich zuständige amtliche Stelle kann als vorläufige Schutzmaßnahme amtliche Untersuchungen an Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen auch abweichend von § 20 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 durchführen.
(7) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern oder der Gemeinschaft, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 8 Abs. 8 verbracht werden.
(8) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie
- 1. von einem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß § 25 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 begleitet sind, in dem im Feld „Zusätzliche Erklärung“ bestätigt wird, dass die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten
- a) in Ländern gestanden sind, in denen ein Auftreten von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu nicht bekannt ist, oder
- b) in einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu anerkannten Gebiet gestanden sind, und im Feld „Ursprung“ der Name dieses schadorganismusfreien Gebiets angegeben ist,
und
- 2. bei der Einfuhr in die Gemeinschaft gemäß § 23 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 kontrolliert und als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu beurteilt wurden.
(9) Folgende Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von über 5 cm aufweist, dürfen in der Union nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 8 Abs. 9 verbracht werden:
- 1. Areca catechu;
- 2. Arecastrum romanzoffianum (Cham) Becc;
- 3. Arenga pinnata;
- 4. Borassus flabellifer;
- 5. Brahea armata;
- 6. Butia capitata;
- 7. Calamus merillii;
- 8. Caryota maxima;
- 9. Caryota cumingii;
- 10. Chamaerops humilis;
- 11. Cocos nucifera;
- 12. Corypha gebanga;
- 13. Corypha elata;
- 14. Elaeis guineensis;
- 15. Howea forsteriana;
- 16. Jubea chilensis;
- 17. Livistona australis;
- 18. Livistona decipiens;
- 19. Metroxylon sagu;
- 20. Oreodoxa regia;
- 21. Phoenix canariensis;
- 22. Phoenix dactylifera;
- 23. Phoenix theophrasti;
- 24. Phoenix sylvestris;
- 25. Sabal umbraculifera;
- 26. Trachycarpus fortunei und
- 27. Washingtonia spp.
(10) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 8 Abs. 10 verbracht werden:
- 1. Brugmansia Pers. Spp;
- 2. Solanum jasminoides Paxton.
(13) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, einschließlich deren Saatgutes, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 8 Abs. 11 verbracht werden:
- 1. Pinus L.;
- 2. Pseudotsuga menziesii.
(11) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, mit Ursprung in Drittländern oder in abgegrenzten Gebieten gemäß Art. 2 und 5 der Entscheidung 2008/840/EG in der Fassung des Beschlusses 2010/380/EU , dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 8 Abs. 12 verbracht werden:
- 1. Acer spp.;
- 2. Aesculus hippocastanum;
- 3. Alnus spp.;
- 4. Betula spp.;
- 5. Carpinus spp.;
- 6. Citrus spp.;
- 7. Corylus spp.;
- 8. Cotoneaster spp.;
- 9. Fagus spp.;
- 10. Lagerstroemia spp.;
- 11. Malus spp.;
- 12. Platanus spp.;
- 13. Populus spp.;
- 14. Prunus spp.;
- 15. Pyrus spp.;
- 16. Salix spp.;
- 17. Ulmus spp.
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