§ 3 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011

Alte FassungIn Kraft seit 14.6.2011

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

§ 3.

(1) Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe dürfen nur dann zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere gelagert oder vorrätig gehalten oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht oder beworben werden, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der darauf beruhenden Verordnungen und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprochen wird.

(2) Pflanzenschutzmittel,

  1. 1. auf die nachweislich die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zutreffen oder
  2. 2. die nachweislich zur Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber gelagert werden,

(3) Abnehmer sind berechtigt, Pflanzenschutzmittel, die nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, dem Abgeber zurückzugeben. Der Abgeber ist zu deren kostenlosen Rücknahme einschließlich ihrer Verpackungen verpflichtet, sofern die Rückgabe in den Originalverpackungen ohne Beigabe anderer Stoffe oder Zubereitungen erfolgt und der Abnehmer dem Abgeber über dessen Verlangen seine Identität nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

20007152

Dokumentnummer

NOR40126806

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