§ 3 Pflanzenschutzmittel, Vorratsschutzmittel - Anpassung d Kennzeichnung

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.1990

§ 3

(1) Auch Pflanzenschutzmittel, Vorratsschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die aus Phosphorwasserstoff, Blausäure oder Äthylenoxid bestehen, solche Stoffe enthalten oder solche Stoffe freisetzen oder entwickeln können, und für die auf Grund einer der in § 33 Abs. 2 Z 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, aufgezählten, als Bundesgesetze weitergeltenden Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung durch Bescheid die Erlaubnis zur Abgabe ohne Verkehrsbeschränkungen ausgesprochen wurde, dürfen, sofern sie als Gifte gemäß § 1 der Giftverordnung 1989, BGBl. Nr. 212, einzustufen sind, nur nach Vorliegen der in den §§ 28 und 29 ChemG vorgesehenen Berechtigungen oder Bewilligungen abgegeben oder erworben werden.

(2) Im Handel befindliche Pflanzenschutzmittel, Vorratsschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel gemäß Abs. 1 dürfen unter den für sie gemäß den in Abs. 1 genannten Vorschriften geltenden Bedingungen noch bis längstens 1. Februar 1991 ohne die gemäß §§ 28 und 29 ChemG erforderlichen Berechtigungen oder Bewilligungen abgegeben oder erworben werden.

(3) Schädlingsbekämpfungsmittel, für die gemäß § 35 der Giftverordnung 1928, BGBl. Nr. 362, durch Bescheid die Erlaubnis zur Abgabe ohne Verkehrsbeschränkungen erteilt wurde, dürfen, sofern diese Mittel nicht mit dem Totenkopfsymbol und der Bezeichnung „Gift“ oder ähnlich lautenden Bezeichnungen zu kennzeichnen waren, im Handel noch bis längstens 1. Februar 1991 ohne die gemäß den §§ 28 und 29 ChemG erforderlichen Berechtigungen oder Bewilligungen abgegeben oder erworben werden.

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