§ 3 Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 16.2.2011

2. Abschnitt

Amtliche Maßnahmen nach dem 3. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes 1995 Behandlung

§ 3.

(1) Wenn an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, oder Gegenständen anlässlich der Untersuchung gemäß den §§ 13 Abs. 1, 20 und 21 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 die Anwesenheit von Schadorganismen festgestellt wird, dürfen diese unter amtlicher Überwachung mit geeigneten Pflanzenschutzmaßnahmen, insbesondere mit geeigneten, zugelassenen Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, um eine Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern. Im Anschluss an eine effektive Behandlung darf ein entsprechender Pflanzenpass ausgestellt werden, wenn als Folge der Behandlung die Bedingungen der §§ 11 oder 12 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 als erfüllt angesehen werden können.

(2) Derartige Behandlungen dürfen unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:

  1. 1. Die Behandlung ist so oft durchzuführen, bis angenommen werden kann, dass der betreffende Schadorganismus nicht mehr lebt, wobei der Betrieb das Risiko des Erfolges der Behandlung bzw. der Lebenserhaltung der Pflanzen während der Behandlung trägt;
  2. 2. Die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Gegenstände sind einer neuerlichen Untersuchung gemäß § 13 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu unterziehen;
  3. 3. Wird anlässlich dieser durchzuführenden Untersuchung, gegebenenfalls mit einem dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Laborverfahren, die Anwesenheit des betreffenden Schadorganismus nochmals festgestellt, so ist für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Gegenstände die Ausstellung eines Pflanzenpasses nicht möglich, da in diesem Fall eine Ausbreitung des betreffenden Schadorganismus nicht ausgeschlossen werden kann.

1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2011

2. Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 430/2019 nochmals aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20005415

Dokumentnummer

NOR40126942

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