§ 3 PferdePauschV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2020

Ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.3.2020 beginnen (vgl. § 5 Abs. 3).

§ 3.

Der Durchschnittssatz pro eingestelltem Pferd und Monat beträgt 27 Euro. Ist das Pferd nicht den ganzen Monat eingestellt, ist der Durchschnittssatz aliquot zu kürzen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

20008791

Dokumentnummer

NOR40223535

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