§ 3 PfBrStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Vorstand

§ 3.

(1) Der Vorstand hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 39 Abs. 1 BWG) die Geschäfte der Pfandbriefstelle zu führen. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat auf höchstens fünf Jahre zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes müssen die Erfordernisse des § 5 Abs. 1 Z 6 bis 11 und 13 BWG erfüllen. Jede Bestellung eines Vorstandmitgliedes und jede Beendigung eines Vorstandsmandats ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Pfandbriefstelle.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

20003310

Dokumentnummer

NOR40051610

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