Amtlicher Stempel
§ 3.
(1) Für die amtliche Beglaubigung der in den §§ 1 und 2 angeführten Zeugnisse haben die amtlichen Kontrollorgane das in Abs. 2 angeführte Rundsiegel zu verwenden.
(2) Das Rundsiegel hat aus einem äußeren Kreis mit einem Durchmesser von 35 Millimetern mit der Wortfolge „Amtlicher Österreichischer Pflanzenschutzdienst“ in Blockbuchstaben sowie einem gemäß Abs. 3 codierten Hinweis auf das jeweils örtlich zuständige Bundesland oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit im unteren Kreisbogenabschnitt sowie einem inneren Kreis mit 20 Millimetern Durchmesser mit dem Bundeswappen gemäß Wappengesetz, BGBl. Nr. 159/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, zu bestehen. Die Anordnung der Elemente zueinander ist in der Anlage 3 dargestellt.
(3) Der Code für das jeweilige Bundesland wird für das Bundesland
- 1. Burgenland mit der Ziffer 1,
- 2. Kärnten mit der Ziffer 2,
- 3. Niederösterreich mit der Ziffer 3,
- 4. Oberösterreich mit der Ziffer 4,
- 5. Salzburg mit der Ziffer 5,
- 6. Steiermark mit der Ziffer 6,
- 7. Tirol mit der Ziffer 7,
- 8. Vorarlberg mit der Ziffer 8,
- 9. Wien mit der Ziffer 9
- sowie für das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit der Ziffer 0 festgelegt.
1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2011
2. Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 430/2019 nochmals aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Gesetzesnummer
20004054
Dokumentnummer
NOR40126934
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