§ 3 PEV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Erhebungsmerkmale

§ 3.

Zu erheben sind die in den Anlagen angegebenen Erhebungsmerkmale in dem dort angegebenen Betrachtungszeitraum und unter Berücksichtigung der dort angeführten Anmerkungen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Gesetzesnummer

20008379

Dokumentnummer

NOR40149799

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