Ist weiterhin auf alle bis einschließlich für das Sommersemester 2019 gestellten Anträge auf Zulassung zu einem Studium anzuwenden (vgl. § 3 PersGV 2018, BGBl. II Nr. 63/2019).
Reifezeugnis
§ 3.
Gemäß § 65 Abs. 4 UG gelten für die Zulassung zu ordentlichen Studien folgende Reifezeugnisse für die Ermittlung des Vorliegens der besonderen Universitätsreife als in Österreich ausgestellt:
- 1. Reifezeugnisse von Angehörigen der in § 1 genannten Personengruppen;
- 2. von deutsch- oder ladinischsprachigen Südtiroler Sekundarschulen zweiten Grades ausgestellte Reifezeugnisse, sofern damit nicht in Italien ohnehin der unmittelbare Hochschulzugang verbunden ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2019
Gesetzesnummer
20008636
Dokumentnummer
NOR40158194
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)