§ 3 PersGV 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Ist weiterhin auf alle bis einschließlich für das Sommersemester 2019 gestellten Anträge auf Zulassung zu einem Studium anzuwenden (vgl. § 3 PersGV 2018, BGBl. II Nr. 63/2019).

Reifezeugnis

§ 3.

Gemäß § 65 Abs. 4 UG gelten für die Zulassung zu ordentlichen Studien folgende Reifezeugnisse für die Ermittlung des Vorliegens der besonderen Universitätsreife als in Österreich ausgestellt:

  1. 1. Reifezeugnisse von Angehörigen der in § 1 genannten Personengruppen;
  2. 2. von deutsch- oder ladinischsprachigen Südtiroler Sekundarschulen zweiten Grades ausgestellte Reifezeugnisse, sofern damit nicht in Italien ohnehin der unmittelbare Hochschulzugang verbunden ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2019

Gesetzesnummer

20008636

Dokumentnummer

NOR40158194

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