§ 3 PD-Nebenleistungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2015

§ 3.

(1) Ist eine Vertragslehrperson mit der Werkstättenleitung (Bauhofleitung) an technischen Lehranstalten sowie am Werkschulheim Felbertal in Ebenau betraut, ist diese Tätigkeit in folgendem Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten:

  1. 1. 0,608 Wochenstunden je Werkstätte, sofern sich diese innerhalb der Schulliegenschaft(en) befindet,
  2. 2. 0,912 Wochenstunden je Werkstätte, sofern sich diese außerhalb der Schulliegenschaft(en) befindet, für die Dauer des Einsatzes,
  3. 3. 0,608 Wochenstunden je Jahrgang (Klasse), für den der Unterricht im Pflichtgegenstand „Werkstätte“ bzw. „Werkstätte und Produktionstechnik“ durchgeführt wird,
  4. 4. an Stelle der in Z 3 vorgesehenen Einrechnung 0,972 Wochenstunden je Jahrgang (Klasse), für den (die) im Bauhof (Werkstätten der Bautechnik) der Pflichtgegenstand „Bautechnisches Praktikum“ bzw. „Bautechnisches Praktikum und Produktionstechnik“ bzw. „Praktische Bauarbeiten“ sowie im Bereich der Holzverarbeitung der Pflichtgegenstand „Werkstätte“ bzw. „Werkstätte und Produktionstechnik“ durchgeführt wird,
  5. 5. 0,608 Wochenstunden je Jahrgang (Klasse) für den Unterricht im Pflichtgegenstand „Werkstättenlaboratorium“, sofern für den betreffenden Jahrgang (die betreffende Klasse) eine Berücksichtigung auf Grund der Z 3 oder 4 nicht erfolgt und
  6. 6. 1,216 Wochenstunden je Fachrichtung bis einschließlich drei Fachrichtungen, 1,823 Wochenstunden für jede die Zahl drei übersteigende Fachrichtung, sofern in den betreffenden Fachrichtungen ein Unterricht im Sinne der Z 3 bis 5 durchgeführt wird.

(2) Ist eine Vertragslehrperson mit der Werkstättenleitung an gewerblichen Lehranstalten betraut, ist diese Tätigkeit in folgendem Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten:

  1. 1. für die Werkstätte für industrielle Fertigung 0,608 Wochenstunden sowie eine Einrechnung gemäß Abs. 1 Z 3 und 6, wobei als Fachrichtung jeder Ausbildungsgang mit eigenem Lehrplan gilt und
  2. 2. für die übrigen Werkstätten bis einschließlich zwei Werkstätten 0,481 Wochenstunden, bis einschließlich vier Werkstätten 0,963 Wochenstunde und ab fünf Werkstätten 1,925 Wochenstunden.

(3) Sind an einer Schule mehrere Vertragslehrpersonen mit der Werkstättenleitung betraut, so ist die in Abs. 1 und 2 bestimmte Gesamtanzahl an Wochenstunden auf diese Vertragslehrpersonen nach Maßgabe der Belastung aufzuteilen.

(4) Jede Fachrichtung einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt eingegliederten technischen oder gewerblichen Fachschule ist als eine Fachrichtung im Sinne des Abs. 1 Z 6 zu werten.

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