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§ 3 PBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2025

§ 3.

(1) Diese Verordnung ist erstmalig auf den Progressionsbericht für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden. § 2 der Verordnung ist auf die Studie des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO) vom 31. August 2022 „Schätzung der kalten Progression als Grundlage für Maßnahmen zur Inflationsabgeltung für das Jahr 2023“ entsprechend anzuwenden.

(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2025 ist auf Progressionsberichte anzuwenden, die Kalenderjahre ab dem Jahr 2023 betreffen.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025

Gesetzesnummer

20012104

Dokumentnummer

NOR40271529

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