§ 3 PBStV

Alte FassungIn Kraft seit 13.3.1998

2. Abschnitt

Wiederkehrende Begutachtung Geeignetes Personal

§ 3.

(1) Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn der Ziviltechniker, Verein oder der Gewerbetreibende für jede Begutachtungsstelle oder für mehrere innerhalb eines Kreises mit einem Durchmesser von nicht mehr als 50 km liegende Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügt; als geeignet gilt eine Person, bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

  1. 1. Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen der Montanuniversität, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade;
  2. 2. erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung und mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrwesen;
  3. 3. Besitz der Befähigung für die selbständige Ausübung des Kraftfahrzeug-Technikergewerbes oder für die Begutachtung von
  1. a) Krafträdern,
  2. b) Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die
  1. aa) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1 700 kg nicht überschreitet,
  2. bb) landwirtschaftliche Anhänger sind oder
  3. cc) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden,
  1. c) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h,
  2. d) landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h,
  3. e) Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h eines Gewerbes, das zur Reparatur dieser Fahrzeuge berechtigt, wie insbesondere das Landmaschinentechnikergewerbe;
  1. 4. Eintragung in eine Liste allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger für das Kraftfahrwesen, und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten, oder
  2. 5. Besitz einer den in den Z 1 bis 4 angeführten Ausbildungen oder Berechtigungen gleichwertigen Ausbildung oder Berechtigung.

(2) Der Landeshauptmann kann sich erforderlichenfalls in geeigneter Form davon überzeugen, ob die geeignete Person auch tatsächlich die für die Begutachtung der jeweils in Frage kommenden Fahrzeuge nötigen Sachkenntnisse besitzt.

(3) Der Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Verein oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende muß gewährleisten können, daß die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person (Abs. 1), während der Begutachtungstätigkeit von allen von ihr zu leitenden Begutachtungsstellen so leicht und rasch erreichbar ist, daß sie die Begutachtungstätigkeit ausreichend durchführen kann.

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