§ 3 PbRegVO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2025

2. Teil

Beauftragung zur Gewährung von Prozessbegleitung

1. Hauptstück

Kommission zur Empfehlung von Einrichtungen der Opferhilfe als allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung sowie zur Empfehlung von Personen als psychosoziale Prozessbegleiterinnen oder Prozessbegleiter (Prozessbegleitungskommission) Einrichtung der Kommission

§ 3.

(1) Zur Empfehlung einer Einrichtung der Opferhilfe als allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung sowie zur Empfehlung von Personen als psychosoziale Prozessbegleiterinnen oder Prozessbegleiter richtet die Bundesministerin für Justiz eine Kommission ein (Prozessbegleitungskommission).

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prozessbegleitungskommission ernennt die Bundesministerin für Justiz für die Dauer von fünf Jahren. Eine wiederholte Ernennung ist zulässig. Zur Vorbereitung der Ernennung wählt die Bundesministerin für Justiz ein Mitglied und ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der Bediensteten des Bundesministeriums für Justiz aus und holt Vorschläge für zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder von der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt ein.

(3) In die Vorschläge sind möglichst Personen aufzunehmen, die über praktische Erfahrungen oder theoretische Kenntnisse auf dem Gebiet der Schutz- oder Hilfeleistung für Opfer oder der Prozessbegleitung verfügen.

Schlagworte

Schutzleistung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265015

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