§ 3 Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1995

§ 3

Die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan der Soldaten an der Theresianischen Militärakademie, die

  1. 1. am Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe H 2 oder
  2. 2. an der Truppenoffiziersausbildung

    teilnehmen, beträgt monatlich 18,55 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach § 118 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956.

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