§ 3.
Die Erschwerniszulage beträgt für jede Einsatzstunde 0.2 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Bruchteile einer Einsatzstunde von mehr als 20 Minuten gelten als volle Einsatzstunde.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008287
Dokumentnummer
NOR12096557
alte Dokumentnummer
N61973136660
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