§ 3 Pauschalierung von Nebengebühren für Angehörige alpiner Einsatzgruppen der Zollwache

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1972

§ 3.

Die Erschwerniszulage beträgt für jede Einsatzstunde 0.2 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Bruchteile einer Einsatzstunde von mehr als 20 Minuten gelten als volle Einsatzstunde.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008287

Dokumentnummer

NOR12096557

alte Dokumentnummer

N61973136660

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