§ 3 Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Diensthundeführer

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

§ 3.

Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen gelten für weibliche und männliche Bedienstete gleichermaßen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20004155

Dokumentnummer

NOR40065653

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