§ 3 Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Rektoren der Universitäten, Prä- oder Prorektoren der Universitäten und Dekane der Fakultäten an Universitäten

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1976

§ 3.

Der Anspruch beginnt mit dem auf den Antritt des Amtes folgenden Monat und erlischt mit dem Ablauf des Monats, mit dem diese Funktion ausläuft oder in dem diese Funktion niedergelegt oder in dem ein Rektor oder ein Dekan gemäß § 16 Abs. 10 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, von dieser Funktion enthoben wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008411

Dokumentnummer

NOR12098137

alte Dokumentnummer

N61977157450

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