§ 3 Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete in wissenschaftlicher Verwendung an den Universitäten, Hochschulen und wissenschaftlichen Anstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Pauschalierungen nach dieser Verordnung, die bis zu deren Aufhebung zugemessen wurden, behalten bis zu einer allfälligen Neubemessung gemäß § 15 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 ihre Wirksamkeit.

§ 3.

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Hochschullehrer, Vertragsassistenten, wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte sowie Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an den Hochschulen und den wissenschaftlichen Anstalten, BGBl. Nr. 267/1973, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Pauschalierung der Vergütungen für zeitliche Mehrleistungen für Hochschullehrer, Vertragsassistenten sowie wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte an den Hochschulen, BGBl. Nr. 268/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 192/1975 werden mit Ablauf des 31. August 1988 aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

10008639

Dokumentnummer

NOR12103132

alte Dokumentnummer

N6198810017F

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