Pauschalierungen nach dieser Verordnung, die bis zu deren Aufhebung zugemessen wurden, behalten bis zu einer allfälligen Neubemessung gemäß § 15 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 ihre Wirksamkeit.
§ 3.
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Hochschullehrer, Vertragsassistenten, wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte sowie Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an den Hochschulen und den wissenschaftlichen Anstalten, BGBl. Nr. 267/1973, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Pauschalierung der Vergütungen für zeitliche Mehrleistungen für Hochschullehrer, Vertragsassistenten sowie wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte an den Hochschulen, BGBl. Nr. 268/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 192/1975 werden mit Ablauf des 31. August 1988 aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Gesetzesnummer
10008639
Dokumentnummer
NOR12103132
alte Dokumentnummer
N6198810017F
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)