§ 3 PatVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Höchstpersönliches Recht, Fähigkeit der Person

§ 3.

Eine Patientenverfügung kann nur höchstpersönlich errichtet werden. Der Patient muss bei Errichtung einer Patientenverfügung einsichts- und urteilsfähig sein.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

20004723

Dokumentnummer

NOR40077275

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