§ 3 PassG-DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Erforderliche Unterlagen

§ 3.

(1) Die für die Passausstellung erforderlichen Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschriftnotwendig. Für die Ausstellung eines Reisepasses ist ein Lichtbild, das den Anforderungen des § 4 entspricht, beizubringen. Für Reisepässe gemäß § 4a Passgesetz 1992 sind zwei Lichtbilder erforderlich.

(2) Wurde der Reisepass gestohlen, ist eine Anzeigebestätigung vorzulegen. Ein Verlust ist der Passbehörde bekannt zu geben. Wurde der Reisepass im Ausland gestohlen, so ist bei einer inländischen Polizeidienststelle eine Anzeige zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021

Gesetzesnummer

20004791

Dokumentnummer

NOR40125466

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