Reisepässe
§ 3.
(1) Reisepässe werden ausgestellt als
- 1. gewöhnliche Reisepässe nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),
- 2. Dienstpässe nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),
- 3. Diplomatenpässe nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar).
(2) Die Reisepässe umfassen 32 Seiten. Sie dürfen nicht mit Zusatzblättern versehen werden.
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