Vergütungsfähige Aufwendungen
§ 3.
(1) Der monatliche Vergütungsanspruch für die Aufwendungen nach Abs. 2 ist der Höhe nach begrenzt mit 35 vH des monatlichen Gehaltes eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6 zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen.
(2) Bis zum Höchstbetrag im Sinne des Abs. 1 werden für den Zeitraum eines Jahres vergütet:
Das laufende Entgelt für die Dienstverträge einschließlich aller Abgaben und sonstigen Kosten, die dem Mitglied des Nationalrates im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis kraft Gesetzes erwachsen sowie Honorare aus Werkverträgen einschließlich der Umsatzsteuer und anderer, dem Mitglied aus dem Vertrag erwachsenden Steuern und Abgaben. Die Vergütung gebührt längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Mitglied aus dem Nationalrat ausscheidet; beim Ausscheiden des Mitgliedes des Nationalrates gebührt die monatliche Vergütung insoweit und so lange weiter, als Ansprüche aus einer gesetzlich einzuhaltenden Kündigungsfrist eines Dienstvertrages (§ 5) bzw. für Leistungen aus einem Werkvertrag bis zum dreifachen Höchstbetrag gemäß Abs. 1 bestehen.
(3) Zusätzlich und soweit das laufende Entgelt einschließlich der Nebenkosten im Sinne des Abs. 2 innerhalb der Höchstgrenze gemäß Abs. 2 seine Deckung gefunden hat, werden vergütet:
- 1. Die Kündigungsentschädigung, wenn das Dienstverhältnis vor dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Nationalrat durch begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers endet und das Mitglied an der vorzeitigen Auflösung des Vertrages kein Verschulden trifft;
- 2. die Abfertigung, die dem Dienstnehmer nach dem Angestelltengesetz für jenen Zeitraum gebührt, den er nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in den Diensten des Mitgliedes verbracht hat.
(4) Für Aufwandersatz (insbesondere Reisekosten) wird ein Vergütungsanspruch nicht gewährt.
(5) Auf Ansprüche nach diesem Bundesgesetz kann nicht rechtswirksam zugunsten anderer Personen verzichtet werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)