Geltungsdauer der Einspeisetarife
§ 3.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Einspeisetarife gelten gemäß § 16 Abs. 1 ÖSG 2012
- 1. für Anlagen gemäß § 5 bis 7 sowie § 11 und § 12 für einen Zeitraum von 13 Jahren und
- 2. für Anlagen gemäß § 8 bis § 10 für einen Zeitraum von 15 Jahren
ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 ÖSG 2012) und enden spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017
Gesetzesnummer
20009442
Dokumentnummer
NOR40178833
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