§ 3 ÖSET-VO 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Geltungsdauer der Einspeisetarife

§ 3.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Einspeisetarife gelten gemäß § 16 Abs. 1 ÖSG 2012

  1. 1. für Anlagen gemäß § 5 bis 7 sowie § 11 und § 12 für einen Zeitraum von 13 Jahren und
  2. 2. für Anlagen gemäß § 8 bis § 10 für einen Zeitraum von 15 Jahren

    ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 ÖSG 2012) und enden spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Gesetzesnummer

20009442

Dokumentnummer

NOR40178833

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