§ 3.
(1) Beruht die Schädigung, derentwegen das Organ zur Ersatzleistung herangezogen wird, auf einem minderen Grad des Versehens, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder mit Rücksicht auf die besonderen Umstände ganz erlassen.
(2) Auf die Ausübung der dem Gericht nach Abs. 1 eingeräumten Befugnis sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Mäßigungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Gesetzesnummer
10000442
Dokumentnummer
NOR40260972
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