§ 3 OrgHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1968

§ 3.

(1) Beruht die Schädigung, derentwegen das Organ zur Ersatzleistung herangezogen wird, auf einem minderen Grad des Versehens, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder mit Rücksicht auf die besonderen Umstände ganz erlassen.

(2) Auf die Ausübung der dem Gericht nach Abs. 1 eingeräumten Befugnis sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Mäßigungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10000442

Dokumentnummer

NOR40260972

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