§ 3 OrgankreisV

Alte FassungIn Kraft seit 18.12.1999

§ 3.

Für die Erhebung der Abgaben im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes aller in einem Organkreis zusammengeschlossenen Unternehmen ist jenes Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der Muttergesellschaft befindet.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018

Gesetzesnummer

20000250

Dokumentnummer

NOR40002259

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