§ 3.
Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die den Gemeinden gebührenden Kostenbeiträge auf Grund der ihm vorliegenden Erhebungsunterlagen nach Maßgabe der im Gemeindebereich anläßlich der Ordentlichen Volkszählung 1981 gezählten Haushalte ehestmöglich zu ermitteln und die Überweisung der Entschädigungen zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005501
Dokumentnummer
NOR12060532
alte Dokumentnummer
N4198115468S
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