§ 3 Ordentliche Volkszählung 1980/1981 - Pauschalentschädigung Gemeinden

Alte FassungIn Kraft seit 05.9.1981

§ 3.

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die den Gemeinden gebührenden Kostenbeiträge auf Grund der ihm vorliegenden Erhebungsunterlagen nach Maßgabe der im Gemeindebereich anläßlich der Ordentlichen Volkszählung 1981 gezählten Haushalte ehestmöglich zu ermitteln und die Überweisung der Entschädigungen zu veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005501

Dokumentnummer

NOR12060532

alte Dokumentnummer

N4198115468S

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