Anwendungsbereichsbezogene Informationen
§ 3
Kreditinstitute haben folgende Informationen offen zu legen:
- 1. Den Namen des Kreditinstituts;
- 2. eine Angabe der Unterschiede der Konsolidierungsbasis für Rechnungslegungs- und Aufsichtszwecke mit einer kurzen Beschreibung der Unternehmen innerhalb der Kreditinstitutsgruppe, die
- a) vollkonsolidiert,
- b) anteilmäßig konsolidiert,
- c) von den Eigenmitteln abgezogen und
- d) weder konsolidiert noch abgezogen werden;
- 3. alle vorhandenen oder abzusehenden substanziellen, praktischen oder rechtlichen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen dem übergeordneten Institut und den ihm nachgeordneten Instituten;
- 4. der Gesamtbetrag, um den die tatsächlichen Eigenmittel in allen nicht in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen geringer als der vorgeschriebene Mindestbetrag ist sowie der Name oder die Namen dieser Tochterunternehmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)