§ 3
(1) Nährwertkennzeichnung ist jede in der Etikettierung aufscheinende Angabe über
- a) den Brennwert (Energiewert),
- b) den Gehalt an
- Eiweiß (Proteinen),
- Kohlenhydraten,
- Fett,
- Ballaststoffen,
- Natrium,
- den in der Anlage angeführten und gemäß den dort angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitaminen oder Mineralstoffen.
(2) Nährwertbezogene Angabe ist jede beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln erscheinende Angabe, Darstellung oder Aussage, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, daß ein Lebensmittel besondere Nährwerteigenschaften besitzt, weil es Energie
- liefert,
- in vermindertem bzw. in erhöhtem Maße liefert
- oder nicht liefert,
oder weil es Nährstoffe
- enthält,
- in verminderter bzw. erhöhter Menge enthält
- oder nicht enthält.
Angaben oder Hinweise auf den Alkoholgehalt eines Lebensmittels sind keine nährwertbezogenen Angaben gemäß dieser Verordnung.
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