§ 3 Nutzung von als stillgelegt angemeldeten Flächen zu Fütterungszwecken im Jahr 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Bedingungen

§ 3

(1) Die Nutzung beschränkt sich auf die Verwendung des auf Stilllegungsflächen unter den normalen Stilllegungsbedingungen erzeugten Aufwuchses. Der vorzeitige Umbruch von Stilllegungsflächen innerhalb des in den Gemeinschaftsrechtsvorschriften definierten Stilllegungszeitraums ist‑ unbeschadet der Ausnahme gemäß § 16 Absatz 2 der Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 488/2006, ‑ unzulässig.

(2) Stilllegungsflächen mit Blühmischungen dürfen erst nach der Blüte genutzt werden.

(3) Die entgeltliche Überlassung (Kauf, Tausch) bzw. die erwerbsorientierte Bearbeitung des auf Stilllegungsflächen erzeugten Aufwuchses ist nicht zulässig.

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