§ 3
(1) Bei elektrischen Betriebsmitteln, die den Sicherheitsanforderungen der harmonisierten Normen genügen, ist davon auszugehen, daß sie die Anforderungen des § 2 erfüllen. Harmonisierte Normen sind Normen, die in gegenseitigem Einvernehmen von den Stellen, die von den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gemäß Artikel 11 NspRL mitgeteilt wurden, festgelegt und im Rahmen einzelstaatlicher Verfahren bekanntgegeben worden sind.
(2) Die Liste der harmonisierten Normen wird zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
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