§ 3
(1) Zum Nachweis, daß ein Erzeugnis nach einer geltenden ÖNORM ausgeführt wurde, kann das Kennwort „ÖNORM“ oder das Kennzeichen „N“(Anm.: Kennzeichen nicht direkt darstellbar) verwendet werden.
Wird das Kennwort „ÖNORM“ oder das Kennzeichen „N“(Anm.: Kennzeichen nicht direkt darstellbar) verwendet, so ist es auf dem Erzeugnis oder, sofern dies nicht tunlich ist, auf seiner Verpackung dauerhaft anzubringen.
(2) Ist in einer ÖNORM eine Überprüfung durch staatliche oder staatlich autorisierte Prüfanstalten oder durch Ziviltechniker zwingend vorgesehen, so kann das Kennwort „ÖNORM“ oder das Kennzeichen „N“(Anm.: Kennzeichen nicht direkt darstellbar) jeweils unter Anführung der entsprechenden ÖNORM-Nummer mit dem Zusatz „geprüft“ versehen werden, wenn eine solche Überprüfung mit positivem Ergebnis stattgefunden hat. Diese Fälle sind dem Verein (§ 1) nachweislich anzuzeigen.
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