§ 3 NLV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 460/2008).

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

§ 3.

(1) Im Jahr 2008 dürfen im Burgenland höchstens 175 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 90 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 13 Abs. 2 Z 1 NAG);
  2. 2. 10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (§ 13 Abs. 4 NAG);
  3. 3. 40 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. 4. 10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG);
  5. 5. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 2 NAG), hievon
  1. a) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
  2. b) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
  3. c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  1. 6. 10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG).

(2) Im Jahr 2008 dürfen in Kärnten höchstens 270 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 150 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 13 Abs. 2 Z 1 NAG);
  2. 2. 15 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (§ 13 Abs. 4 NAG);
  3. 3. 70 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. 4. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG);
  5. 5. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 2 NAG), hievon
  1. a) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
  2. b) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
  3. c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  1. 6. 5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG).

(3) Im Jahr 2008 dürfen in Niederösterreich höchstens 735 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 250 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 13 Abs. 2 Z 1 NAG);
  2. 2. 20 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (§ 13 Abs. 4 NAG);
  3. 3. 400 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. 4. 20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG);
  5. 5. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 2 NAG), hievon
  1. a) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
  2. b) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
  3. c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  1. 6. 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG).

(4) Im Jahr 2008 dürfen in Oberösterreich höchstens 825 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 225 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 13 Abs. 2 Z 1 NAG);
  2. 2. 15 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (§ 13 Abs. 4 NAG);
  3. 3. 540 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. 4. 10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG);
  5. 5. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 2 NAG), hievon
  1. a) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
  2. b) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
  3. c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  1. 6. 20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG).

(5) Im Jahr 2008 dürfen in Salzburg höchstens 385 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 100 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 13 Abs. 2 Z 1 NAG);
  2. 2. 10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (§ 13 Abs. 4 NAG);
  3. 3. 220 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. 4. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG);
  5. 5. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 2 NAG), hievon
  1. a) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
  2. b) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
  3. c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  1. 6. 25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG).

(6) Im Jahr 2008 dürfen in der Steiermark höchstens 690 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 195 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 13 Abs. 2 Z 1 NAG);
  2. 2. 15 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (§ 13 Abs. 4 NAG);
  3. 3. 400 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. 4. 25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG);
  5. 5. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 2 NAG), hievon
  1. a) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
  2. b) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
  3. c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  1. 6. 40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG).

(7) Im Jahr 2008 dürfen in Tirol höchstens 520 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 100 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 13 Abs. 2 Z 1 NAG);
  2. 2. 15 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (§ 13 Abs. 4 NAG);
  3. 3. 350 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. 4. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG);
  5. 5. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 2 NAG), hievon
  1. a) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
  2. b) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
  3. c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  1. 6. 25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG).

(8) Im Jahr 2008 dürfen in Vorarlberg höchstens

315 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 85 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 13 Abs. 2 Z 1 NAG);
  2. 2. 10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (§ 13 Abs. 4 NAG);
  3. 3. 195 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. 4. 5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG);
  5. 5. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 2 NAG), hievon
  1. a) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
  2. b) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
  3. c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  1. 6. 5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG).

(9) Im Jahr 2008 dürfen in Wien höchstens 4 135 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 1 350 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 13 Abs. 2 Z 1 NAG);
  2. 2. 80 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (§ 13 Abs. 4 NAG);
  3. 3. 2 540 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. 4. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG);
  5. 5. 45 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 2 NAG), hievon
  1. a) 25 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
  2. b) 10 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
  3. c) 10 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  1. 6. 70 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG).

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

20005594

Dokumentnummer

NOR40093128

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)