§ 3 NLV 2007

Alte FassungIn Kraft seit 13.11.2007

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 371/2007).

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

§ 3.

(1) Im Jahr 2007 dürfen im Burgenland höchstens 130 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 60 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 13 Abs. 2 Z 1 NAG);
  2. 2. 5 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (§ 13 Abs. 4 NAG);
  3. 3. 40 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. 4. 5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG);
  5. 5. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 2 NAG), hievon
  1. a) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
  2. b) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
  3. c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  1. 6. 5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG).

(2) Im Jahr 2007 dürfen in Kärnten höchstens 205 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 100 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 13 Abs. 2 Z 1 NAG);
  2. 2. 10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (§ 13 Abs. 4 NAG);
  3. 3. 70 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. 4. 5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG);
  5. 5. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 2 NAG), hievon
  1. a) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
  2. b) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
  3. c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  1. 6. 5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG).

(3) Im Jahr 2007 dürfen in Niederösterreich höchstens 705 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 200 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 13 Abs. 2 Z 1 NAG);
  2. 2. 15 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (§ 13 Abs. 4 NAG);
  3. 3. 445 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. 4. 20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG);
  5. 5. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 2 NAG), hievon
  1. a) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
  2. b) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
  3. c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  1. 6. 10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG).

(4) Im Jahr 2007 dürfen in Oberösterreich höchstens 665 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 150 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 13 Abs. 2 Z 1 NAG);
  2. 2. 10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (§ 13 Abs. 4 NAG);
  3. 3. 470 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. 4. 10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG);
  5. 5. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 2 NAG), hievon
  1. a) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
  2. b) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
  3. c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  1. 6. 10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG).

(5) Im Jahr 2007 dürfen in Salzburg höchstens 365 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 100 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 13 Abs. 2 Z 1 NAG);
  2. 2. 10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (§ 13 Abs. 4 NAG);
  3. 3. 220 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. 4. 10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG);
  5. 5. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 2 NAG), hievon
  1. a) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
  2. b) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
  3. c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  1. 6. 10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG).

(6) Im Jahr 2007 dürfen in der Steiermark höchstens 585 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 130 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 13 Abs. 2 Z 1 NAG);
  2. 2. 10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (§ 13 Abs. 4 NAG);
  3. 3. 400 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. 4. 20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG);
  5. 5. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 2 NAG), hievon
  1. a) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
  2. b) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
  3. c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  1. 6. 10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG).

(7) Im Jahr 2007 dürfen in Tirol höchstens 475 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 75 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 13 Abs. 2 Z 1 NAG);
  2. 2. 10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (§ 13 Abs. 4 NAG);
  3. 3. 350 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. 4. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG);
  5. 5. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 2 NAG), hievon
  1. a) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
  2. b) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
  3. c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  1. 6. 10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG).

(8) Im Jahr 2007 dürfen in Vorarlberg höchstens 300 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 75 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 13 Abs. 2 Z 1 NAG);
  2. 2. 5 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (§ 13 Abs. 4 NAG);
  3. 3. 195 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. 4. 5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG);
  5. 5. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 2 NAG), hievon
  1. a) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
  2. b) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
  3. c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  1. 6. 5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG).

(9) Im Jahr 2007 dürfen in Wien höchstens 3 440 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 900 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 13 Abs. 2 Z 1 NAG);
  2. 2. 70 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (§ 13 Abs. 4 NAG);
  3. 3. 2 350 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. 4. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG);
  5. 5. 45 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 2 NAG), hievon
  1. a) 25 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
  2. b) 10 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
  3. c) 10 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  1. 6. 25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG).

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

20005265

Dokumentnummer

NOR40092074

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