§ 3 NLV 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

§ 3.

(1) Im Jahr 2000 dürfen im Burgenland höchstens 250 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 20 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  2. 2. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  3. 3. 160 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
  4. 4. 20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(2) Im Jahr 2000 dürfen in Kärnten höchstens 60 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 20 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  2. 2. 5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  3. 3. 30 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
  4. 4. 5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(3) Im Jahr 2000 dürfen in Niederösterreich höchstens 1 450 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 150 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  2. 2. 250 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  3. 3. 950 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
  4. 4. 100 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(4) Im Jahr 2000 dürfen in Oberösterreich höchstens 950 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 50 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  2. 2. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  3. 3. 830 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
  4. 4. 20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(5) Im Jahr 2000 dürfen in Salzburg höchstens 330 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 30 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  2. 2. 70 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  3. 3. 200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
  4. 4. 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(6) Im Jahr 2000 dürfen in der Steiermark höchstens 740 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 140 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  2. 2. 90 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  3. 3. 450 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
  4. 4. 60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(7) Im Jahr 2000 dürfen in Tirol höchstens 460 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 60 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  2. 2. 90 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  3. 3. 280 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
  4. 4. 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(8) Im Jahr 2000 dürfen in Vorarlberg höchstens

310 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 40 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  2. 2. 45 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  3. 3. 200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
  4. 4. 25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(9) Im Jahr 2000 dürfen in Wien höchstens 2 950 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 500 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  2. 2. 350 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  3. 3. 1 900 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
  4. 4. 200 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

Schlagworte

Führungskraft

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2018

Gesetzesnummer

20000247

Dokumentnummer

NOR40002214

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