Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
§ 3.
(1) Im Jahr 2000 dürfen im Burgenland höchstens 250 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
- 1. 20 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 2. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 3. 160 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
- 4. 20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(2) Im Jahr 2000 dürfen in Kärnten höchstens 60 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
- 1. 20 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 2. 5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 3. 30 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
- 4. 5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(3) Im Jahr 2000 dürfen in Niederösterreich höchstens 1 450 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
- 1. 150 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 2. 250 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 3. 950 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
- 4. 100 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(4) Im Jahr 2000 dürfen in Oberösterreich höchstens 950 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
- 1. 50 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 2. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 3. 830 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
- 4. 20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(5) Im Jahr 2000 dürfen in Salzburg höchstens 330 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
- 1. 30 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 2. 70 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 3. 200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
- 4. 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(6) Im Jahr 2000 dürfen in der Steiermark höchstens 740 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
- 1. 140 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 2. 90 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 3. 450 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
- 4. 60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(7) Im Jahr 2000 dürfen in Tirol höchstens 460 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
- 1. 60 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 2. 90 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 3. 280 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
- 4. 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(8) Im Jahr 2000 dürfen in Vorarlberg höchstens
310 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
- 1. 40 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 2. 45 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 3. 200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
- 4. 25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(9) Im Jahr 2000 dürfen in Wien höchstens 2 950 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
- 1. 500 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 2. 350 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 3. 1 900 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
- 4. 200 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
Schlagworte
Führungskraft
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2018
Gesetzesnummer
20000247
Dokumentnummer
NOR40002214
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