§ 3 NLAV

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2018

National anerkanntes Zertifizierungssystem

§ 3.

Die AMA ist Systembetreiberin des nationalen anerkannten Zertifizierungssystems Austrian Agricultural Certification Scheme (AACS) gemäß Art. 18 Abs. 6 der Richtlinie 2009/28/EG sowie Art. 7 Abs. 6 der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG , ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998 S. 58 in Verbindung mit Durchführungsbeschluss (EU) 2016/708 der Kommission, ABl. Nr. L 122 vom 11.05.2016 S.60. Dieses Zertifizierungssystem hat jedenfalls folgende Bereiche zu umfassen:

  1. 1. die Registrierung der landwirtschaftlichen Betriebe und Unternehmen einschließlich der Führung eines Verzeichnisses und Veröffentlichung der registrierten Unternehmen sowie gegebenenfalls die Aberkennung der Registrierung,
  2. 2. die Festlegung von Toleranzen gemäß § 5 Abs. 5 und die gemäß § 5 Abs. 4 zu führenden Aufzeichnungen,
  3. 3. die Prüfung der Nachweise gemäß § 5 Abs. 2, sowie
  4. 4. die Überwachung der ordnungsgemäßen Zertifizierungsprozesse, insbesondere hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten und der Rückverfolgbarkeit der Warenströme an landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen, die gemäß dieser Verordnung anerkannt werden.

Schlagworte

Ottokraftstoff

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2023

Gesetzesnummer

20010217

Dokumentnummer

NOR40203463

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